ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

STAND SEPTEMBER 2010

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn unsere Vertragsleistungen oder Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos erbracht werden.

1.2. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Vertragsschluss, nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts, Selbstbelieferungsvorbehalt

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den Besteller zumutbar ist:

  • Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung;
  • geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;
  • handelsübliche Abweichungen.

2.3. Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, zum Beispiel aufgrund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so sind wir nicht zum Schadensersatz gemäß § 122 BGB verpflichtet.

2.4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern.

Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Wir werden dem Besteller unverzüglich den Deckungsvertrag vorlegen und die daraus resultierenden Rechte in dem erforderlichen Umfang an ihn abtreten.

2.5. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernehmen wir keine Garantien, insbesondere auch keine Beschaffenheitsgarantien oder Beschaffungsrisiken.

3. Preise, Edelmetallanlieferung, Zahlungsbedingungen, Edelmetallgewichtskonten

3.1. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.2. Edelmetalle werden gemäß dem jeweils mit uns vereinbarten Berechnungsmodus berechnet. Ohne besondere Vereinbarung berechnen wir Edelmetalle auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auslieferung bzw. zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen WIELAND-Notierung (vormittags).

3.3. Die Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag, Nachbestellungen gelten jeweils als neue Aufträge.

3.4. Unsere Preise verstehen sich ab Unternehmen ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung und Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.5. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 10 Tage nach Fälligkeit unserer Zahlungsforderung und Zugang unserer Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Die Zahlung ist nur bewirkt, sobald wir über den Betrag endgültig verfügen können. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.6. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrags in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Haftung ein.

3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.8. Bei Facongeschäften ist der Besteller verpflichtet, je nach der mit uns getroffenen Vereinbarung die vereinbarte Edelmetallmenge sofort nach Vertragsschluss auf eigene Rechnung und Gefahr an uns zu liefern oder innerhalb von acht Tagen nach Erhalt unserer Edelmetallrechnung zu bezahlen. Die Edelmetalle werden entsprechend dem mit uns vereinbarten Berechnungsmodus berechnet; ohne diesbezügliche besondere Vereinbarung erfolgt eine Berechnung entsprechend der bei Auftragseingang gültigen WIELAND-Notierung (vormittags). Angeliefertes Edelmetall geht mit Anlieferung in unser Eigentum über und wird dem Besteller in Gramm auf das Edelmetallgewichtskonto gutgeschrieben.
 Die Verpflichtung des Bestellers zur Anlieferung der vereinbarten Edelmetallmenge oder zur Bezahlung der entsprechenden Edelmetallrechnung ist vertragliche Haupt- und Gegenseitigkeitspflicht. Bei Zahlungsverzug gilt Ziffer 3.5.; bei Anlieferungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Entscheiden wir uns trotz Anlieferungsverzugs des Bestellers, den Auftrag auszuführen, so sind wir – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, dem Besteller die vereinbarte Edelmetallmenge entsprechend der WIELAND-Notierung (vormittags) am Tage des Auftragseinganges zu berechnen, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab Anlieferungsverzug sowie zuzüglich eines pauschalierten Verzugsschadens in Höhe von 10 % des berechneten Edelmetallwertes; der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

3.9. Im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen führen wir Gewichtskonten. Die Edelmetallbestände der einzelnen Kontoinhaber werden nicht getrennt gelagert. Die einzelnen Kontoinhaber bilden eine von uns verwaltete Eigentümergemeinschaft. Jeder Kontoinhaber ist Miteigentümer am vorhandenen Gesamtbestand in Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines Edelmetalles. Bei Kauf oder Verkauf von Edelmetallen wird der Eigentumsübergang mit der Verbuchung auf dem jeweiligen Konto vollzogen.

4. Umarbeitungen, Entsorgungen

4.1. Der Besteller hat uns vor Vertragsschluss schriftlich über eine gefährliche Beschaffenheit – z. B. giftiges, ätzendes, explosives, leicht entzündliches oder radioaktives Material – oder schädliche oder störende Bestandteile – z. B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur – des von ihm anzuliefernden Umarbeitungs- und Entsorgungsmaterials zu informieren. Die Anlieferung von gefährlichem Material bzw. die Übernahme von Material mit schädlichen und störenden Bestandteilen kann nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Abstimmung mit uns erfolgen. Das Umarbeitungs- und Entsorgungsmaterial muss sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt und vorschriftsmäßig sowie dem Inhalt entsprechend gekennzeichnet sein.

4.2. Ist infolge falscher, ungenauer oder unterbliebener Informierung oder Kennzeichnung eine Umarbeitung oder Entsorgung nicht oder nicht einwandfrei durchführbar, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, so haben wir Anspruch auf Vergütung entsprechend § 645 BGB. Eine weitergehende Haftung des Bestellers aufgrund einer schuldhaften Verletzung der unter Ziffer 4.1. aufgeführten Vertragspflichten bleibt unberührt.

4.3. Der Besteller trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung in unser Werk Pforzheim auch dann, wenn wir ein Transportmittel zur Verfügung stellen.

4.4. Auf Grundlage der vor der Umarbeitung und vor der Entsorgung von uns ermittelten Gewichte (ggf. Gewichte nach Homogenisierung oder nach dem Schmelzen) sowie nach der Bemusterung in unserem Labor festgestellten Gehalte wird eine Abrechnung erstellt, die für den Besteller verbindlich wird, wenn der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. Auf unserer Abrechnung erfolgt an den Besteller ein besonderer Hinweis auf vorbenannte Bedeutung seines Verhaltens. Entsprechendes Probematerial halten wir solange reserviert. Wir sind berechtigt, das Umarbeitungs- und Entsorgungsmaterial nach Bemusterung und Erstellung der Abrechnung der Verarbeitung zuzuführen.

4.5. Wir behalten uns eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Umarbeitungszeit (Rücklieferungs- / Ankaufsfristen) für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Materials, die uns bei Abrechnung gemäß Ziffer 4.4. trotz verkehrsüblicher Sorgfalt nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Diesen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4.6. Wir sind berechtigt, unsere Forderung auf Vergütung für die Umarbeitung bzw. Entsorgung mit der Forderung des Bestellers auf Lieferung von Edelmetall in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Aufrechnung im Rahmen unserer Abrechnung gemäß Ziffer 4.4. zu verrechnen; hierbei sind die Edelmetalle auf Grundlage der zum Abrechnungszeitpunkt gültigen WIELAND-Notierung (vormittags) zu bewerten, sofern nicht im Einzelfall gesonderte Vereinbarungen insoweit bestehen.

4.7. Der Besteller trägt sämtliche Kosten (auch für Verpackung) und die Gefahr für die Rücklieferung.

4.8. Der Besteller überträgt uns an dem Scheidgut mit Anlieferung das Eigentum, oder, sofern dieses ihm nicht gehört, die Anwartschaft hieran. Wir verarbeiten das Scheidgut als Hersteller im Sinne von § 950 BGB.

5. Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu vertretende Leistungshindernisse, Liefer- oder Leistungsverzug, Unmöglichkeit

5.1. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.

5.2. Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:

  • die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere den Eingang vom Besteller zu liefernder Unterlagen und Informationen;
  • die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Besteller;
  • den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen bzw. die Eröffnung vereinbarter Akkreditive;
  • den Eingang vereinbarter Anzahlungen bei Facongeschäften, je nach Vereinbarung die Anlieferung von Edelmetallen oder die Bezahlung der entsprechenden Edelmetallrechnung;
  • das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.
  • Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung „ab Werk“ erfolgt oder bei Abholung durch den Besteller diesem die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

5.4. Von uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:

5.4.1. Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es wurde gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, Entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten:
Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,

  • die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und
  • bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.

Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:
Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen; Personalmangel.

5.4.2. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen im Sinne von Ziffer 5.4.1. ausgeschlossen.

5.4.3. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziffer 5.4.1. ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

5.4.4. Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziffer 5.4.1. sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Besteller eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung im Sinne von § 275 Abs. 2 und 3 BGB nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller nur unter den Voraussetzungen von nachfolgend Ziffer 5.6. zu. Auf unser Rücktrittsrecht findet § 323 Abs. 4 BGB entsprechende Anwendung. In Bezug auf das Rücktrittsrecht des Bestellers gelten die Regelungen gemäß § 323 Abs. 4 – 6 BGB. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts gelten § 326 BGB und die dortigen Verweise entsprechend; bereits erfolgte, nicht geschuldete Lieferungen oder Leistungen des Bestellers können danach nach Maßgabe der §§ 346 – 348 BGB durch diesen zurückgefordert werden.

5.5. Von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen: Wir haften für durch uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Haftungsbeschränkung der Höhe nach:

5.5.1. Schadensersatz wegen Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen gemäß § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB: Liegt kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor, schulden wir für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsnettobetrages der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen, maximal jedoch insgesamt in Höhe von 5 % des Rechnungsnettobetrages. Bei grob fahrlässigem Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist vorbenannte Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.5.2. Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB: Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die Liefer- oder Leistungsverzögerung beruht auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.

5.5.3. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht,

  • sofern der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft);
  • falls wir ausnahmsweise gerade in Bezug auf die Frist- oder Termineinhaltung ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie ausdrücklich übernommen haben;
  • bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5.6. Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nur zu,

  • wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft) oder
  • er nachweist, dass auf Grund der Liefer- oder Leistungsverzögerung sein Leistungsinteresse weggefallen oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.

Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4 – 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 346 ff. BGB).

5.7. Im Falle der Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen haften wir entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Begrenzung unserer Haftung der Höhe nach: Falls nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, ist unsere Haftung auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Nettorechnungsbetrages unserer Lieferungen und Leistungen begrenzt; bei grob fahrlässigem Verhalten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, falls wir ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko übernommen haben oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das gesetzliche Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen bleibt unberührt.

6. Lieferung, Übergang der Gefahr, Versicherung

6.1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Lieferung ab Werk, unverpackt. Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

6.2. Wir sind zu Teillieferungen oder -leistungen in für den Besteller zumutbarem Umfang berechtigt.

6.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an, die zur Ausführung der Abholung oder Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Unternehmens. Dies gilt auch für die durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen.

6.4. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Übernehmen wir den Transport oder die Versicherung nach Vereinbarung, so haften wir nur insoweit, als uns selbst die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen bzw. die Versicherer haften.

7. Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Bestellers

7.1. Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Bestellers oder Verzögerung unserer Lieferungen aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, an dem die Lieferungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Bestellers vertragsgemäß hätten erfolgen können.

7.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen („Vorbehaltslieferung“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Wird zur Bewirkung der an uns für die Vorbehaltslieferung zu leistenden Zahlungen eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung; bei Vereinbarung des Scheck-Wechsel-Verfahrens mit dem Besteller erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

8.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Besteller die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltslieferung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Bestellers. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.
 Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Bestellers nicht gedeckt.

8.3. Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß Ziffer 8.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet; gegenüber diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht durch den Besteller nicht geltend gemacht werden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltslieferung dürfen wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen verwerten; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Unter den Voraussetzungen, die uns zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis des Bestellers berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.4. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltslieferung sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltslieferung ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Besteller angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltslieferung.

8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltslieferung durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der neuen Sache (Fakturaendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den Anschaffungspreisen (Fakturaendbeträge inklusive Mehrwertsteuer) der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.

Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die Vorbehaltslieferung. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Besteller ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltslieferung entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.

8.6. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der neuen Sache (Fakturaendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den Anschaffungspreisen (Faktura-Endbeträge inklusive Mehrwertsteuer) der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

8.7. Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltslieferung nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Besteller seine Vergütungsansprüche in Höhe des Fakturaendbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß Ziffer 8.5. oder 8.6. erworben, wird der Vergütungsanspruch des Bestellers nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltslieferung berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.

Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die Ziffern 8.2. bis 8.4. entsprechend.

8.8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.

Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.

8.9. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltslieferung pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Besteller ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltslieferung auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Besteller tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltslieferung schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.

8.10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Forderungsabtretungen durch den Besteller

10. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung

10.1 Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.

10.2. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.

10.3. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einer Mängelanzeige durch den Besteller werden wir diesem mitteilen, ob die beanstandete Lieferung an uns zurückzuschicken oder aber zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft wird.

10.4. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.5. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Besteller ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder die Vergütung entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).

10.6. Soweit sich nachstehend aus Ziffer 10.7. und Ziffer 10.8. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Bestellers, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.

10.7. Der in Ziffer 10.6. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:

10.7.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;

10.7.2 für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

10.7.3 bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;

10.7.4 im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;

10.7.5 für einen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;

10.7.6 Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.8. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziffer 10.7. entsprechend.

10.9. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die Regelungen unter Ziffer 10., insbesondere Ziffer 10.6. bis 10.8., unberührt.

10.10. Regressansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt.

11. Haftung für Nebenpflichten


Kann aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Ziffer 10.6 bis 10.9. entsprechend.

12. Gesamthaftung, Rücktritt des Bestellers

12.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Bestellers außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

12.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzugs (Ziffer 5.5.) und Unmöglichkeit (Ziffer 5.7.) – gelten die Regelungen unter Ziffer 10.6. und 10.7. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

12.3. Die Begrenzung nach Ziffer 12.2. gilt auch, soweit der Besteller Aufwendungen verlangt.

12.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

12.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.

12.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12.7. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 10.5. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Bestellers bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen unter Ziffer 5.4.3., 5.4.4 und 5.6 maßgeblich. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

13. Rechte an Know-how und Erfindungen


Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie Erfindungen und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Besteller nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände – allein uns zu.

14. Verjährung

14.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

14.2. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 14.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von Ziffer 14.1. Satz 1.

14.3. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 14.1. und Ziff. 14.2. gelten nicht

  • im Falle des Vorsatzes;
  • wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziffer 14.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB;
  • für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit;
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

14.4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

14.5. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Besteller kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

15. Verletzung der Rechte Dritter 


Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.

16. Schadenersatz

Stehen uns Schadensersatzansprüche statt der Leistung zu, so können wir 20 % des Kaufpreises, bei Facongeschäften 20 % des für die Faconarbeit berechneten Betrages, jeweils ohne Mehrwertsteuer, als Entschädigung verlangen, sofern uns der Besteller nicht nachweist, dass nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor. Hierbei sind wir nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, zur Schadensminderung auch bei Facongeschäften Deckungsverkäufe zu tätigen oder die Ware einschmelzen zu lassen.

Im letzten Fall wird auch zugunsten des Bestellers, der die vereinbarte Edelmetallmenge für die Ware angeliefert hat, nur der Betrag zur Verrechnung gestellt, den der Verkauf des Edelmetallinhalts der eingeschmolzenen Ware abzüglich des Schmelzverlustes sowie sämtlicher hierdurch entstehender Kosten, wie Scheidekosten etc., erbringt.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel

17.1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.

17.2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers. Vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt auch gegenüber Bestellern mit Sitz im Ausland.

17.3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.

17.4. Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

17.5. Besteller aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht aufgrund von Steuervergehen des Bestellers selbst oder aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Bestellers über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.